AGB
Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Flury Systems AG
1. Allgemeines
Für die gesamten Geschäftsbeziehungen, also auch für künftige Geschäfte, gelten ausschließlich diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Entgegenstehende Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Bestellers, werden nicht anerkannt, es sei denn, ihrer Geltung wird diesseits ausdrücklich zugestimmt. Die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen von Flury Systems AG gelten auch dann, wenn wir Aufträge in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers vorbehaltlos ausführen. Von den Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichende mündliche Erklärungen, gleich welcher Art, insbesondere auch Zusagen von Vertretern, sind ohne ausdrückliche schriftliche Bestätigung unwirksam.
2. Preise und Zahlungen, Fälligkeits- und Verzugszinsen, Aufrechnung
Die Preise verstehen sich, wenn nicht anders vereinbart, in SFR einschließlich Verpackung im Werk Arch jeweils zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden Umsatzsteuer. Bei Exportsendungen gelten unsere Preise frei schweizer Grenze. Fracht, Porto und Versicherung werden gesondert berechnet. Leihweise zur Verfügung gestellte Hilfsgeräte (z.B. Behältnisse, Paletten etc.) sind in gebrauchsfertigem Zustand sofort nach Verwendung zurückzugeben. Die Kosten der Rücklieferung trägt der Besteller. Bei Verlust oder Beschädigung von Hilfsgeräten berechnet Flury Systems AG den Wiederbeschaffungswert oder die Reparaturkosten. Die Preise gelten, sofern sie nicht ausdrücklich als Festpreise bestätigt sind, freibleibend und berechtigen zu einer verhältnismäßigen Preisanpassung, falls innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluß Lohnerhöhungen oder Materialpreiserhöhungen eintreten. Diese werden dem Besteller auf Verlangen nachgewiesen. Alle Zahlungen sind bei Fälligkeit ohne jeden Abzug frei Zahlstelle von Flury Systems AG zu leisten. Ein Abzug von Skonto ist ohne ausdrückliche Einräumung nicht zulässig. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ist Flury Systems AG bei Überschreitung von ihr gesetzter oder vertraglich vereinbarter Zahlungstermine ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Verzugs zur Berechnung der zum Zeitpunkt der Überschreitung üblichen Bankzinsen berechtigt. Ohne weiteren Nachweis kann Flury Systems AG wenigstens Fälligkeitszinsen in Höhe von fünf Prozent p.a. verlangen. Bei vorheriger oder nachträglicher Einräumung eines von den obigen Zahlungsfristen abweichenden Zahlungsziels zugunsten des Bestellers von mehr als dreißig Tagen ab Fälligkeit betragen die Fälligkeitszinsen mindestens 5 Prozentpunkte p.a. über dem Basiszinssatz, bei mehr als sechzig Tagen mindestens 7 Prozentpunkte p.a.über dem Basiszinssatz. Der Besteller gerät in Verzug, wenn er ein vereinbartes Zahlungsziel überschreitet oder, falls ein solches nicht vereinbart ist, nicht innerhalb einer Frist von dreißig Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung zahlt, oder trotz Fälligkeit und Mahnung nicht zahlt. Liegen die Voraussetzungen des Verzugs vor, kann Flury Systems AG Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszins verlangen, sofern Flury Systems AG nicht einen höheren Verzugsschaden nachweist. Flury Systems AG kann Ersatz sämtlicher durch den Verzug verursachten Schäden einschließlich der angemessenen Auf-wendungen zur Rechtsverfolgung verlangen. Tritt Verzug nur wegen fehlenden Verschuldens des Bestellers nicht ein, kann Flury Systems AG jedoch Fälligkeitszinsen gemäß den vorstehenden Bestimmungen verlangen. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber entgegengenommen. Hieraus entstehende Spesen oder sonstige Kosten sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe in bar auszugleichen. Soll ein Wechsel vereinbarungsgemäß erst später diskontiert werden, fallen Fälligkeitszinsen gemäß den vorstehenden Bestimmungen – mindestens in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. – an. Die Aufrechnung ist dem Besteller nicht gestattet, es sei denn, die Gegenforderung ist nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist und auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht wie die Forderung von Flury Systems AG. Bei Zahlungsverzug des Bestellers, Eintritt von Zahlungsschwierigkeiten, erfolglosen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens werden sämtliche, auch – etwa durch Wechselannahme – gestundeten Forderungen von Flury Systems AG sofort fällig. Vorher etwa eingeräumte Preisnachlässe und Rabatte werden gegenstandslos.
3. Lieferzeit
Angegebene Lieferzeiten sind nur ungefähre. Flury Systems AG ist erst dann zur Tätigkeit verpflichtet, wenn der Besteller seinen Vertragspflichten nachgekommen ist. Dies gilt namentlich für vom Besteller zu leistende Mitwirkungshandlungen, wie zum Beispiel einen rechtzeitigen Abruf bei Abrufaufträgen und vereinbarte Abschlagszahlungen.
Beim Unterbleiben von wesentlichen Mitwirkungshandlungen des Bestellers verlängern sich vereinbarte Lieferfristen um die Dauer der Verzögerung. Bei von Flury Systems AG nicht zu vertretender Unmöglichkeit oder nicht zu vertretendem Unvermögen ist Flury Systems AG von der Verpflichtung der Lieferung frei; im Übrigen gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen. Der Besteller ist zur Annahme von Teilleistungen durch Flury Systems AG verpflichtet, es sei denn, der Besteller kann die Teilleistung nicht sinnvoll nutzen und hat deswegen an ihr berechtigterweise kein Interesse. Gerät Flury Systems AG aus Gründen, die sie zu vertreten hat, mit der geschuldeten Leistung vollständig oder teilweise in Verzug, ist ihre Haftung auf Ersatz des Verzugsschadens auf den üblicherweise vorhersehbaren Schaden beschränkt. Gerät der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so werden ihm, beginnend mit dem auf die Anzeige der Versandbereitschaft folgenden Woche, die hierdurch entstandenen Mehraufwendungen berechnet, § 373 I HGB, bei Lagerung im Werk von Flury Systems AG jedoch mindestens in Höhe von 2,5 % des Rechnungspreises für jeden angefangenen Monat. Der Besteller darf jedoch den Nachweis führen, dass Mehraufwendungen gar nicht entstanden oder wesentlich niedriger sind. Flury Systems AG ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, nach Ablauf einer von ihr zu setzenden Frist von sieben Tagen und Anzeige an den Besteller von den Möglichkeiten des § 373 II HGB Gebrauch zu machen.
4. Beschaffenheitsangaben und Schutzrechte
Den Angeboten oder Lieferungen beiliegende Proben, Abbildungen, Lichtbilder, Drucksachen etc. sowie Angaben über Maße, Gewichte, Leistungen usw. sind nur annähernd gültig, gelten insbesondere nicht als zugesicherte Eigenschaften oder Beschaffenheitsgarantien. Änderungen, die dem technischen Fortschritt dienen, bleiben vorbehalten. Zur Überprüfung ihr vom Besteller bekanntgegebener Vorgaben ist Flury Systems AG nicht verpflichtet. Die dem Besteller durch Flury Systems AG zur Kenntnis gebrachten Unterlagen verbleiben im Eigentum von Flury Systems AG und dürfen ohne deren vorheriges schriftliches Einverständnis weder vervielfältigt noch Dritten in irgendeiner Form zugänglich gemacht werden.
5. Gefahrübergang und Ablieferung
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, geht die Gefahr mit der Bereitstellung der Ware auf dem Werksgelände von Flury Systems AG und Anzeige der Lieferbereitschaft auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn ihm zumutbare Teillieferungen erfolgen. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch Flury Systems AG versichert. Die Transportversicherung wird auf Wunsch des Bestellers von Flury Systems AG gedeckt und zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware bei Anlieferung durch den Spediteur oder Frachtführer sofort auf Transportschäden zu untersuchen und solche bei der Transportperson zur Rechtswahrung nachweisbar anzuzeigen. Hierüber ist Flury Systems AG unverzüglich unter genauer Angabe des Sachverhalts zu unterrichten. Schäden, die Flury Systems AG wegen nicht gehöriger Erfüllung dieser Verpflichtung des Bestellers erleidet, hat dieser zu ersetzen.
6. Eigentumsvorbehalt
Die Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 449 BGB mit folgenden Erweiterungen: a) Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, einschließlich künftig entstehender Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung im Eigentum von Flury Systems AG.
b) Ein Eigentumserwerb des Bestellers an der Vorbehaltsware durch Verarbeitung und/oder Bearbeitung der Vorbehaltsware zu einer neuen beweglichen Sache ist ausgeschlossen. Eine etwaige Ver- und/oder Bearbeitung durch den Besteller erfolgt im Auftrage von Flury Systems AG, ohne dass dieser hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Das Eigentum an dem ver- oder bearbeiteten Liefergegenstand verbleibt bei Flury Systems AG und dient zur Sicherung der Forderungen von Flury Systems AG in Höhe des Vorbehaltswarenwertes.
c) Bei Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht im Eigentum von Flury Systems AG stehenden beweglichen Sachen durch den Besteller steht Flury Systems AG das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Vorbehaltswarenwertes zu dem Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände im Zeitpunkt der Verarbeitung zu. Der Besteller ist verpflichtet, die Eigentümer der anderen Sachen vom Eigentumsvorbehalt von Flury Systems AG in Kenntnis zu setzen. Im übrigen gilt für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache das gleiche wie bei der Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen.
d) Der Besteller hat die noch nicht alleiniges Eigentum des Bestellers gewordenen Lieferungen in seine bestehenden oder abzuschließenden Versicherungen einzubeziehen.
e) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, zu ihrer Be- und Verarbeitung oder Verbindung mit anderen Sachen oder einem Grundstück nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs und mit der Maßgabe berechtigt, dass er ein Abtretungsverbot mit Dritten nicht vereinbart. Die Forderung des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, gleich ob unverändert, be- und/oder verarbeitet und unabhängig von der Abnehmerzahl, wird bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes der Liefergegenstände zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer an Flury Systems AG abgetreten. Flury Systems AG nimmt die Abtretung an.
f) Flury Systems AG stimmt einer Abtretung der Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der von Flury Systems AG gelieferten Sachen gegen seine dritten Abnehmer im Rahmen eines echten Factorings ( Abtretung an den Faktor an Erfüllung statt) in ordnungsgemäßem Geschäftsgang jedoch unter der Maßgabe zu, dass der Besteller seine Zahlungsansprüche gegen den Faktor aus dem Verkauf der Forderungen gegen seine dritten Abnehmer an Flury Systems AG abtritt und den Faktor anweist, Zahlung nur an Flury Systems AG zu leisten. Flury Systems AG nimmt die Abtretung an. Soweit der Kaufpreis niedriger ist als die Forderung von Flury Systems AG, bleibt die weitergehende Forderung von Flury Systems AG unberührt. Der Besteller hat Flury Systems AG sämtliche Informationen zu erteilen, die zur Geltendmachung der Forderungen von Flury Systems AG gegenüber dem Faktor erforderlich sind.
g) Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware von Flury Systems AG ist der Besteller nicht berechtigt. Er ist gegenüber Flury Systems AG zur unverzüglichen Mitteilung über Pfändungen oder andere Beeinträchtigungen der Liefergegenstände und Rechte von Flury Systems AG durch Dritte verpflichtet. Der Besteller hat in diesem Fall die notwendigen Kosten der Intervention durch Flury Systems AG zu tragen.
h) Der Besteller ist trotz der Abtretung neben Flury Systems AG zur Forderungseinziehung ermächtigt. Flury Systems AG wird die Forderung nicht einziehen und die Abtretung nicht offen legen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf jederzeitiges Verlangen von Flury Systems AG hat der Besteller ihr die Schuldner der abgetretenen Forderungen bekannt zu geben und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
i) Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen von Flury Systems AG in eine laufende Rechnung aufgenommen werden, Saldo gezogen und dieser anerkannt ist.
j) Mit der vollen Bezahlung aller Forderungen, inklusive Kosten und Zinsen, die Flury Systems AG aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller hat, gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware von Flury Systems AG und die abgetretenen Forderungen ohne weiteres auf den Besteller über. Flury Systems AG verpflichtet sich jedoch, auf Verlangen des Bestellers die ihr nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach ihrer Wahl freizugeben, sofern ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 10 % übersteigt.
k) Der Besteller verpflichtet sich, mit seinen Drittkunden ein Abtretungsverbot nicht zu vereinbaren.
7. Gewährleistung
a) Der Besteller ist im kaufmännischen Geschäftsverkehr zur Einhaltung der gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten verpflichtet. Ist der Besteller zertifiziert, richtet sich das Maß der hierbei anzuwendenden Sorg-falt auch im Verhältnis zur Flury Systems AG mindestens nach den Qualitätssicherungsbestimmungen des Bestellers, sofern nicht bereits allgemeine kaufmännische Maßstäbe ein höheres Maß an Sorgfalt des Bestellers verlangen. Für Schäden, die durch eine Verletzung dieser Obliegenheit des Bestellers erst entstehen und bei der geschuldeten Sorgfalt des Bestellers vermieden worden wären, haftet die Firma Flury Systems AG nicht.
b) Eine Gewährleistung für Mängel der Erzeugnisse übernimmt Flury Systems AG für Sach- und Rechtsmängel. Vor-aussetzung für die Sachmängelhaftung ist die genaue Inne Haltung der Wartungs- und Bedienungsvorschriften von Flury Systems AG oder des Herstellers. Eine Gewährleistung für Bedienungsfehler übernimmt Flury Systems AG nicht, es sei denn, diese ist auf eine unklare oder unvollständige Bedienungsanleitung zurückzuführen. Die Gewähr-leistung erstreckt sich auch nicht auf Schäden infolge nicht von Flury Systems AG zu beeinflussender chemischer oder physikalischer Einflüsse, namentlich nicht auf Schäden infolge Korrosion und sonstiger schädlicher Umgebungseinflüsse.
c) Soweit ein von Flury Systems AG zu vertretender Mangel des Liefergegenstandes vorliegt, ist Flury Systems AG nach ihrer Wahl zunächst zur Nacherfüllung (Mängelbeseitigung oder Lieferung/Herstellung einer mangelfreien Sache) berechtigt. Im Übrigen verbleibt es bei den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen des Bestellers.
d) Schadensersatz kann der Besteller bei Fehlschlagen der Nacherfüllung nur in Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens verlangen.
e) Flury Systems AG ist verpflichtet, alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht in für Flury Systems AG unvorhersehbarer Weise dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand vom Besteller nach einem anderen Ort als dem vereinbarten Ort der Ablieferung verbracht wurde.
f) Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Bestellers auf Nacherfüllung und Schadensersatz wegen Mängeln von Flury Systems AG gelieferter oder hergestellter beweglicher Sachen beträgt für neu hergestellte Erzeugnisse ein Jahr ab Ablieferung. Der Rückgriff des Bestellers gemäß den §§ 478, 479 BGB wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
g) Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen des Bestellers an Dritte ist ausgeschlossen.
8. Schadensersatz im Übrigen
Hat der Besteller außer in den bereits genannten Fällen Anspruch auf Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen, wird die Haftung von Flury Systems AG dem Grunde nach auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ihres gesetzlichen Vertreters oder ihrer leitenden Angestellten beschränkt. Dies gilt jedoch nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von Flury Systems AG oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Flury Systems AG beruhen. Das gilt ebenfalls nicht für Schäden, die durch eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder durch eine grob fahrlässige Verletzung von nicht vertragswesentlichen Pflichten durch einen einfachen Erfüllungsgehilfen von Flury Systems AG verursacht werden; insoweit wird die Haftung der Höhe nach jedoch auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
9. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz von Flury Systems AG. Flury Systems AG ist in Aktivprozessen berechtigt, nach ihrer Wahl unabhängig von der Höhe des Streitwerts auch das für ihren Firmensitz zuständige Amtsgericht anzurufen. Für die Rechtsbeziehungen der Vertragsteile gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kauf-rechts (CISG).
10. Salvatorische Klausel
Die völlige oder teilweise Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen.